§ 219a StGB ist gefährlich und gehört abgeschafft!

Foto: GRÜNE JUGEND Regensburg

Der § 219a StGB bestraft „Wer­bung für den Abbruch der Schwan­ger­schaft“. So weit, so unnö­tig kann man das Gan­ze erach­ten. Die Über­schrift klingt erst ein­mal harm­los – dass man kei­ne rei­ße­ri­sche Rekla­me für Schwan­ger­schafts­ab­brü­che sehen will, ist ja viel­leicht sogar noch nach­voll­zieh­bar. Aber der § 219a macht nicht an die­ser Stel­le Halt. Auch die rein sach­li­che Infor­ma­ti­on über Schwan­ger­schafts­ab­brü­che ist nach dem Para­gra­phen prin­zi­pi­ell straf­bar und auch durch Gerichts­ur­tei­le (AG Gie­ßen Az. 507 Ds 501 Js 1503115; LG Bay­reuth, 2 Ns 118 Js 1200704, ZfL 2007) so bestä­tigt. Dar­über, ob der Para­graph über­haupt ver­fas­sungs­kon­form ist, gibt es unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen. Die ein­schlä­gi­ge Lite­ra­tur sieht unter ande­rem die Gefahr, „dass nur noch in Fach­krei­sen offen und unver­stellt gespro­chen wird“ (vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen StGB § 219a Rn. 3), das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt schreibt „Wenn die Rechts­ord­nung Wege zur Durch­füh­rung von Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen durch Ärz­te eröff­net, muss es dem Arzt auch ohne nega­ti­ve Fol­gen für ihn mög­lich sein, dar­auf hin­zu­wei­sen, dass Pati­en­tin­nen sei­ne Diens­te in Anspruch neh­men kön­nen“ (BVerfG 24.5.2006 – 1 BvR 106002 , ZfL 2006, 135, 138).

Unab­hän­gig von sei­ner Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit ist die­ser Para­graph aber ein­fach ein Ana­chro­nis­mus, ein gefähr­li­cher noch dazu. Ein Ana­chro­nis­mus, der abge­schafft gehört. Denn wenn sach­li­che Infor­ma­tio­nen von den­je­ni­gen, die sich damit aus­ken­nen – näm­lich Mediziner*innen – ver­bo­ten ist, dann gera­ten Men­schen, die sich über Schwan­ger­schafts­ab­brü­che infor­mie­ren wol­len, zwangs­läu­fig auf irgend­wel­che zwie­lich­ti­gen Sei­ten, die ihnen Fehl­in­for­ma­tio­nen und Halb­wahr­hei­ten prä­sen­tie­ren. Duzend­haft gibt es Inter­net­sei­ten von Abtreibungsgegner*innen im Netz, deren Klick­zah­len unter ande­rem auch des­we­gen eif­rig nach oben stre­ben, weil sie bei ent­spre­chen­den Such­an­fra­gen ganz nach oben gespült wer­den, nach­dem Mediziner*innen, die zu dem The­ma schrei­ben, regel­mä­ßig bei den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den nach § 219a ange­zeigt wer­den.

Zeit für den Gegen­schlag ? Mehr als Mediziner*innen, die sach­li­che Infor­ma­tio­nen über Schwan­ger­schafts­ab­brü­che ver­brei­ten, pro­fi­tie­ren näm­lich die­se Abtreibungsgegner*innen davon, Adres­sen und Namen von Ärtz*innen und Kli­ni­ken zu ver­öf­fent­li­chen, die Abbrü­che durch­füh­ren. Sie erhö­hen damit nicht nur ihre Klick­zah­len („Auf­la­ge“), son­dern wer­ben auf die­sen Sei­ten auch um Spen­den und Mit­glied­schaf­ten. In Punk­to Ver­mö­gens­vor­teil ver­die­nen sie also gutes Geld an ihren Inter­net­sei­ten – nach dem § 219a aller­dings ist genau das tat­be­stand­lich. Noch dazu ver­brei­ten die­se Sei­ten aber oft Falsch­in­for­ma­tio­nen, reden Betrof­fe­nen, die sich sowie­so in einer psy­chi­schen Aus­nah­me­si­tua­ti­on befin­den, ein schlech­tes Gewis­sen ein und gehen mit ihrer Indi­zie­rung durch die BPjM, die man­che die­ser Sei­ten als „min­des­tens jugend­ge­fähr­dend“ ein­schätzt, sogar hausieren.

Ges­tern habe ich die Betreiber*innen von vier Abtrei­bungs­geg­ner-Web­sites bei den Staats­an­walt­schaf­ten Mann­heim, Mün­chen I, Augs­burg und Müns­ter ange­zeigt. Um zu zei­gen, wie absurd das Wer­be­ver­bot nach § 219a ist und damit es end­lich abge­schafft wird. Aber auch um den „Mahn­wa­chen“, die vor Kli­ni­ken und Pra­xen Men­schen bedrän­gen und beläs­ti­gen, und den Web­sites, die Mediziner*innen teil­wei­se am Rand zur Ver­leum­dung online ver­fe­men, end­lich zu zei­gen, dass auch sie nicht im rechts­frei­en Raum leben.